TSV Dinkelhausen

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Satzung

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Turn-und Sportverein Dinkelhausen 1911 e.V.
(Fassung vom 16.01.2010)
 
Allgemeine Bestimmungen
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen "Turn-und Sportverein Dinkelhausen 1911 e.V." und hat seinen Sitz in Dinkelhausen.
Gründungstag ist der 15. Juli 1911.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
Zweck des Vereins ist es,durch Leibesübungen und jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Dieses wird angestrebt durch die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit und das Betreiben von unterschiedlichen Sportarten,insbesondere von fußball,Tischtennis,Gymnastik und Turnen.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerziehlung abgestellt. Der Verein ist selbstlo tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
 
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Kreisfachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
 
§ 4 Rechtsgrundlage
 
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt.
 
§ 5 Gliederung des Vereins
 
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten,die jeweils eine bestimmte Sportart betreiben. Jede Sparte gliedert sich weiterhin in Untersparten,und zwar:
 
     a) Jugensparten für Jugendliche bis 18 Jahren,
     b) Erwachsenensparten für Erwachsene über 18 Jahren.
 
Jeder Sparte steht ein oder stehen mehrere Spartenleiter vor,die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
 
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
 
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts beantragen,sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur gültig,wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat,bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehn,so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu,der endgültig entscheidet.
 
§ 7 Ehrenmitglieder
 
Personen,die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,können auf Antgag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder,sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
 
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt:
 
   a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monatjeweils zum Schluss eines Kalender
      Monats;
   b) durch Ausschluss aus dem Vereinauf Grund eines Beschlusses des Ehrenrats;
   c) durch Tod.
 
Die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.
 
§ 9 Ausschließungsgründe
 
 Die Ausschließung eines Mitgliedes(§ 8b) kann nur in den nachstehend genannten Fällen erfolgen:
 
   a) wenn die in § 11 vorgesehenden Pflichten gröblich verletzt werden;
   b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung,
      trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;
   c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,
      Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
 
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenratwegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig,das endgültig entscheidet.
 
§ 10 Rechte der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
 
   a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen;zur Ausübung des
      Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
   b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
   c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben;
   d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
 
§ 11 Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
 
   a) die Satzung des Vereins,des Landessportbundes Niedersachsen e.V.,der letzterem angeschlossenen Fachverbände,soweit sie deren Sport-
       art ausüben,sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
   b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
   c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten beiträge zu entrichten;
   d) an allen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken,zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;
   e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins
       oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen,ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. die Sportgerichte nach
       Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen in Anspruch zu nehmen und sich der Entscheidung zu unterwerfen. Der 
       ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Fällen ausgeschlossen.
 
§ 12 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
   a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
   b) der Vorstand
   c) der Ehrenrat
 
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine diesbezügliche Vergütung findet nur auf Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung statt.
 
 
Aktualisiert ( Montag, 20. Februar 2012 um 21:18 )  

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